Satzung der Freien Wähler Bruckberg e.V.

Stand 12.09.2019

§ 1

Name und Sitz

1. Die Gemeinschaft führt den Namen: Freie Wähler Gemeinde Bruckberg.

2. Sie ist ein eingetragener Verein.

3. Der Verein umfasst das Gebiet der Gemeinde Bruckberg.

4. Sitz ist Bruckberg, der Gerichtsstand ist Landshut.

 § 2

Zweck und Aufgaben

1. Die Gemeinschaft, Freie Wähler (im folgenden kurz FW genannt) ist die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Bruckberg kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.

2. Die FW beteiligen sich an allen Kommunalwahlen.

3. Die FW erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Gemeindemitglieder werden, die keiner politischen Partei angeschlossen sind und welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

2. Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.

3. Die Mitgliedschaft in der FW wird schriftlich oder mündlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam, mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.

6. Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder , ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

 § 4

Beitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrags ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

2. Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschrift-Verfahren eingezogen.

§ 5

Organe

Die Organe der FW sind:

a ) die Mitgliederversammlung

b ) die Vorstandschaft

c ) der Prüfungsausschuss

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

2. Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

5. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

6. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom  Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften und Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

§ 7

Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus 11 Mitgliedern (Satzungsänderung v. 12.09.2019) und ist für drei Jahre tätig (Satzungsänderung v. 27.10.2016).

2. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

a ) Vorsitzender

b ) 3 Stellvertreter (Satzungsänderung v. 20.04.2001)

c ) Schriftführer

d ) Kassier

e ) vier Beisitzer (Satzungsänderung v. 12.09.2019)

f ) Medienbeauftragter (Satzungsänderung v. 06.06.2014)

3. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

4. Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit verfällt ein Antrag der Ablehnung.

5.Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle 6 Monate  einzuberufen.

§ 8

Aufgaben der Vorstandschaft

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Der Vorsitzende vertritt die FW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.

4. Im Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist, und zwar in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung.

§ 9

Prüfungsausschuss

1. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern.

2. Er hat die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Prüfbericht zu erstellen

§ 10

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§ 11

Auflösung

1. Die Auflösung der FW kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Falls zwei Drittel der Mitglieder nicht anwesend sind, ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, in der zur Beschlussfassung nur Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

2. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FW zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.

3. Für die Verbindlichkeiten der FW haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der FW.

4. Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen gemeindlichen caritativen Verein.

§ 12

Schlussbestimmungen

1. Die Satzung tritt nach Eintragung der FW in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung wurde errichtet am 19.9.1986 in Gündlkofen / Bruckberg